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Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

 

Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5.

Verhinderungspflege kann von

  • Einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst,
  • Einer teilstationären oder stationären Einrichtung,
  • Einer erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson,
  • Oder einer privaten Ersatzpflegeperson (dritten Verwandtschaftsgrad) erbracht werden.

Art der Entlastung:

Macht die Pflegeperson Urlaub oder ist durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Erstzpflege.

Die Verhinderungspflege kann stunden- oder tageweise als Entlastungsangebot in Anspruch genommen werden, z.B. für Tages- oder Nachtpflege oder stundenweise Betreuung zu Hause. Die stundenweise Verhinderungspflege bietet den Angehörigen die Möglichkeit eine kurze „Auszeit“ vom Pflegealltag zu nehmen und garantiert die Sicherstellung der Betreuung des Pflegebedürftigen.