Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5.
Verhinderungspflege kann von
- Einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst,
- Einer teilstationären oder stationären Einrichtung,
- Einer erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson,
- Oder einer privaten Ersatzpflegeperson (dritten Verwandtschaftsgrad) erbracht werden.
Art der Entlastung:
Macht die Pflegeperson Urlaub oder ist durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Erstzpflege.
Die Verhinderungspflege kann stunden- oder tageweise als Entlastungsangebot in Anspruch genommen werden, z.B. für Tages- oder Nachtpflege oder stundenweise Betreuung zu Hause. Die stundenweise Verhinderungspflege bietet den Angehörigen die Möglichkeit eine kurze „Auszeit“ vom Pflegealltag zu nehmen und garantiert die Sicherstellung der Betreuung des Pflegebedürftigen.