Pflegegrade
Grundpflege
Entsprechend des erforderlichen Hilfebedarfs werden die Pflegebedürftigen vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen in Pflegegrade eingestuft. Je nach den verschiedenen Pflegegraden unterscheidet sich hier die Höhe der Leistungen.
Pflegegeld nach Pflegegraden
Pflegegrad 1 | - € |
Pflegegrad 2 | 316,- € |
Pflegegrad 3 | 545,- € |
Pflegegrad 4 | 728,- € |
Pflegegrad 5 | 901,- € |
Ambulante Pflegesachleistungen
Pflegegrad 1 | - € |
Pflegegrad 2 | 689,- € |
Pflegegrad 3 | 1.298,- € |
Pflegegrad 4 | 1.612,- € |
Pflegegrad 5 | 1.995,- € |
Erklärungen zu den Pflegegraden:
Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes in allen Lebensabschnitten auftreten. Nach der Definition des Gesetzes sind damit alle Personen erfasst, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Das sind Personen, die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig komprensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer - voraussichtlich für mindestens sechs Monate - und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.
Die fünf Pflegegrade orientieren sich an der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person. Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.
Pflegegrad 1 = Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2 = Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3 = Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4 = Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 5 = Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Quelle: BMG Bundesministerium für Gesundheit - Ratgeber Pflege - 17. aktualisierte Auflage: Stand April 2017