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Entlastungsleistungen nach

§ 45b SGB XI

Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5) erhalten seit dem 1. Januar 2017 einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Diese Geldleistung ist zweckgebunden und kann zur Kostenerstattung für die Inanspruchnahme der teilstationären Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste verwendet werden. Diese Angebote trägen dazu bei die Pflegepersonen zu entlasten und helfen dem Pflegebedürftigen möglicht lange im häuslichen Umfeld zu bleiben.

 

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung gewährt und somit nicht mit anderen Leistungen verrechnet. Nicht ausgeschöpfte Beträge können in den Folgemonat übernommen werden. Ebenso können am Ende des Kalenderjahres nicht verbrauchte Beträge in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Die Kosten für eine Stunde betragen 27,00 € + die erhöhte Hausbesuchspauschale 4,63 €